V. Statutenrevision und Auflösung

Art. 16   
Zur Annahme einer Statutenänderung sind zwei Drittel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Nach der Auflösung muss das Vereinsvermögen während 5 Jahren bei der Stadt Thun in Verwahrung gegeben werden. Sollte während dieser Zeit ein neuer Leist unter gleichem Namen und Zweck gegründet werden, fliesst diesem das verwahrte Vermögen zu, andernfalls ist es einem durch die Vereinsversammlung bestimmten wohltätigen Zweck zuzuführen.

 

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