STATUTEN 

DES 

QUARTIERVEREINS SEEFELD-LEIST 

IN THUN

 

 

I. Name, Rechtsform, Sitz, Zweck und Leistgebiet 

Art. 1

Unter dem Namen Seefeld-Leist besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun. 

Er ist politisch und konfessionell neutral. 

Art. 2

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität im Leistgebiet. Er vertritt die öffentlichen Interessen des Quartiers und dessen Bewohnern und Bewohnerinnen. 

Er kann sich an Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 8 der Stadtverfassung Thun beteiligen und Einsprachen und Beschwerden einreichen. 

Art. 3

Der Leist umfasst in Thun das Gebiet innerhalb der Frutigenstrasse, Schadaustrasse und Mönchstrasse. 

 

II. Mitgliedschaft 

Art. 4

Natürliche und juristische Personen, die (i) den Leistzweck unterstützen und (ii) im Leistgebiet ihren Wohn- respektive Geschäftssitz haben, Eigentümer oder Nutzniesser von Grundstücken im Leistgebiet sind, solche gemietet oder gepachtet haben oder daran ein Wohnrecht haben oder ein anderes, gesteigertes Interesse im Leistgebiet geltend machen können, können Mitglied des Vereins Seefeld-Leist werden. 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 

Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden: 

  • Einzelpersonen, 
  • Paare, Familien, und 
  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen. 

Einzelpersonen und Einzelunternehmen haben eine Stimme. Paare, Familien, Personengesellschaften und juristische Personen haben zwei Stimmen, die einzeln auszuüben sind. Stellvertretung ist ausgeschlossen. 

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Austritt, Wegzug aus dem Leistgebiet oder Ausschluss als Mitglied. Der Austritt oder Austritt wegen Wegzug sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Sie können jederzeit auf das Ende des Kalenderjahrs erfolgen. 

Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören, ausser das Mitglied hat seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. 

Die Mitgliedschaft endet durch Vorstandsbeschluss ohne Anhörung eines Mitglieds durch Aus￾schluss, wenn dieses Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. 

Gegen den Ausschluss von Mitgliedern kann bei der Vereinsversammlung innert 30 Tagen nach dem Empfang der Mitteilung Beschwerde geführt werden. 

Bei Austritt oder Ausschluss ist für das angebrochene Jahr der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. 

 

III. Organisation 

A. Organe des Leistes 

Art. 6

Die Organe des Leistes sind: 

  • Die Vereinsversammlung 
  • Der Vorstand 
  • Die Revisionsstelle 

 

B. Vereinsversammlung 

Art. 7

Die ordentliche Vereinsversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich spätestens bis Ende Juni statt.

Die Vereinsversammlung wird durch schriftliche oder elektronische Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. 

Anträge der Mitglieder zuhanden der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist die Versammlung innert zweier Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen. Es geltend dieselben Formvorschriften wie bei der Einberufung der ordentlichen Versammlung. 

Art. 8

Die Vereinsversammlung 

  1. beschliesst über Statutenrevisionen 
  2. wählt den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten 
  3. wählt die Revisionsstelle
  4. kann die von ihr gewählten Personen aus wichtigen Gründen abberufen 
  5. genehmigt das Protokoll der letzten Vereinsversammlung; diese Genehmigung kann an den Vorstand delegiert werden 
  6. nimmt die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle ab 
  7. erteilt Décharge an die Organe 
  8. nimmt den Jahresbericht des Vorstands zur Kenntnis 
  9. legt das Jahresbudget fest 
  10. setzt die Mitgliederbeiträge fest 
  11. beschliesst über Beschwerden gegen den Ausschluss oder die Streichung von Mitgliedern 
  12. beschliesst über die Auflösung des Vereins 
  13. beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. 

Art. 9

Jede statutarisch einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, leitet die Versammlung. 

Die Versammlung beschliesst, vorbehältlich von Art. 16 der Statuten, mit einfachem mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die leitende Person mit einer zweiten Stimme. 

Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. 

Die Beschlüsse und Wahlen der Vereinsversammlung sind zu protokollieren. 

C. Vorstand 

Art. 10

Er setzt sich zusammen aus: 

  • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten 
  • der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten 
  • der Sekretärin bzw. dem Sekretär
  • der Kassierin bzw. dem Kassier
  • den Beisitzerinnen und Beisitzern. 

Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

Art. 11

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er bereitet die Vereinsversammlungen vor und stellt die nötigen Anträge.

Er kann im Rahmen des Vereinszwecks alle Beschlüsse und Massnahmen treffen, die nicht von Gesetzes wegen oder nach Massgabe dieser Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. 

Art. 12

Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (einschliesslich elektronischer Zirkulation, z.B. per Email, SMS, WhatsApp, etc.)) gültig. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung mit einer zweiten Stimme. 

Die Beschlüsse und Wahlen des Vorstands sind zu protokollieren. 

Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident mit Sekretärin bzw. Sekretär oder Kassierin bzw. Kassier. 

 

D. Revisionsstelle 

Art. 13

Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Revisorinnen bzw. Revisoren. 

Sie prüft die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensstand. Sie erstattet der Vereinsversammlung jährlich Bericht und Antrag. 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

 

IV. Finanzielles 

Art. 14

Die finanziellen Mittel des Leistes bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Vermögenserträgen, Reinerträgen von Anlässen und Zuwendungen. 

Der von der Vereinsversammlung festzusetzende Mitgliederbeitrag darf den Höchstbetrag von Fr. 50.00 nicht übersteigen und unterscheidet sich je nach Mitgliederkategorie. Erfolgt die Bei￾trittserklärung eines neuen Mitglieds vor dem 1. September, so wird der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet. Erfolgt die Beitrittserklärung am/nach dem 1. September, so wird für das laufende Jahr kein Beitrag mehr erhoben. 

Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder laufen in je￾dem Fall bis Ende des Kalenderjahres. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Der Vorstand darf ausserhalb des Budgets jährlich total Fr. 2'000.00 für zusätzliche Geschäfte ausgeben. 

Für die Verbindlichkeiten des Leistes haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 15

Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. 

 

V. Statutenrevision und Auflösung 

Art. 16

Zur Annahme einer Statutenänderung sind zwei Drittel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung, wer für die Liquidation und die Abwicklung der statutengemässen Verwendung des Vereinsvermögens zuständig ist. 

Nach der Auflösung muss das Vereinsvermögen während 5 Jahren bei der Stadt Thun in Verwahrung gegeben werden. Sollte während dieser Zeit ein neuer Leist unter sinngleichem Zweck gegründet werden, fliesst diesem das verwahrte Vermögen zu, andernfalls ist es einer durch die Vereinsversammlung bestimmten wohltätigen, steuerbefreiten Organisation zuzuführen. 

 

VI. Schlussbestimmung 

Art. 17

Diese Statuten sind durch schriftliche Abstimmung der Vereinsmitglieder im Rahmen der im Jahr 2020 auf schriftlichem Weg durchgeführten Hauptversammlung beschlossen und damit in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 26. März 2003. 

  

Thun, 24. Juni 2020 

Im Namen des Seefeld-Leistes 

 

Die Präsidentin: Regula Burgener

Der Kassier: Rolf Wüthrich